Am Talsperrenweg soll ein neuer Mitarbeiterparkplatz für das Outletcenter entstehen. Dafür muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Wir haben nachgefragt:
In der Beschlussvorlage heißt es:
„Ziel des Bebauungsplans Nr. 687 ist es, Mitarbeiterstellplätze für das geplante Outlet Center in Lennep zu schaffen.“ D.h. der Bebauungsplan 687 dient funktional dem übergeordneten Projekt Bebauungsplan 685 Outlet Center verfolgt keine eigenständige gewerbliche Entwicklung.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Eigentumsverhältnisse
Befindet sich die Fläche im Eigentum der Stadt?
Falls ja, ist eine Veräußerung vorgesehen?
Wurde ein Verkehrswertgutachten für die Fläche erstellt?
Wer trägt die Kosten für die Flächennutzungsplanänderung, das Bebauungsplanverfahren sowie die erforderlichen Gutachten?
Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich hieraus für den städtischen Haushalt?
2. Bauordnungsrechtliche Einordnung und Stellplatznachweis
Handelt es sich bei den im Bebauungsplan 687 vorgesehenen Stellplätzen um notwendige Stellplätze im Sinne der BauO NRW für das Outlet Projekt Bebauungsplan 685?
Wie erfolgt die dauerhafte rechtliche Sicherung der Stellplätze, etwa durch Baulast oder dingliche Sicherung?
3. Planungsrechtliche Einordnung als Gewerbegebiet
Warum wird für die Fläche ein Gewerbegebiet vorgesehen, obwohl der Beschluss ausdrücklich feststellt, dass die Fläche der Schaffung von Mitarbeiterstellplätzen für das Outlet dient?
Soll die Nutzung verbindlich auf Mitarbeiterstellplätze für das Outlet Projekt beschränkt werden?
Welche weiteren gewerblichen Nutzungen wären im festgesetzten Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig?
Da der Beschluss ausdrücklich feststellt, dass der Bebauungsplan 687 der Schaffung von Mitarbeiterstellplätzen für das Outlet Center dient, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer getrennten Bauleitplanung. Maßgeblich sind insbesondere § 1 Abs. 3 BauGB zur Erforderlichkeit, § 1 Abs. 7 BauGB zum Abwägungsgebot sowie § 2 Abs. 3 BauGB zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.
Auf welcher Grundlage wird dieser Plan als eigenständiges Gewerbegebiet behandelt und nicht als funktionaler Bestandteil des Bebauungsplans 685 einschließlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung von Verkehr, Umwelt und städtebaulichen Auswirkungen?
Wie wird ausgeschlossen, dass durch den Bebauungsplan 687 eine faktische Vorfestlegung zugunsten des Outlet Projekts erfolgt, bevor über den Bebauungsplan 685 abschließend entschieden ist?
4. Verkehrliche Bewertung
Liegt ein abgeschlossenes Verkehrsgutachten für das Gesamtprojekt Bebauungsplan 685 vor?
Falls nein, auf welcher Grundlage wird die Dimensionierung von bis zu 400 Stellplätzen bewertet?
5. Entwicklung der Stellplatzkonzeption und widersprüchliche Aussagen
Im Verlauf der Projektentwicklung wurden unterschiedliche Stellplatzzahlen kommuniziert. Ursprünglich war von 102 PKW-Stellplätzen für Mitarbeiter die Rede. Im März 2024 wurde bei der Projektvorstellung erklärt, dass für rund 1000 Beschäftigte lediglich 37 Mitarbeiterstellplätze vorgesehen seien, da der überwiegende Teil über Shuttlebusse transportiert werden solle. Nun werden im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 687 bis zu 400 Stellplätze diskutiert.
Ist das ursprünglich kommunizierte Shuttle Konzept weiterhin verbindliche Grundlage der Planung oder stellt die nunmehr diskutierte Stellplatzzahl eine grundlegende Änderung der Mobilitätsstrategie dar?
6. Zentrale Abwägungsfrage
Ist eine rechtssichere Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB möglich, wenn die Stellplatzanlage funktional Bestandteil des Outlet-Projekts ist, das maßgebliche Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan Nr. 685 noch nicht vorliegt und die kumulativen Auswirkungen beider Planungen bislang nicht gemeinsam bewertet wurden?
05.03.2026
Dokumente zum Download:
Änderung Flächennutzungsplan Talsperrenweg Beschlussvorlage
Beschlussvorlage Bebauungsplan Nr. 687 – Gebiet südwestlich Talsperrenweg
Talsperrenweg Lageplan _17_Aenderung_des_Flaechennutzungsplans


