I. Grundsätzlicher Zweck und Erforderlichkeit der FNP-Änderung

  1. Welches konkretisierte städtebauliche Entwicklungsziel im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB wird mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt, über die in der Vorlage allgemein formulierten Zielaussagen hinaus?
  2. Inwiefern ist die beabsichtigte Umwandlung von Mischgebietsflächen in
    Darstellungen Urbaner Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich? Welche konkreten planungsrechtlichen Defizite der bisherigen Mischgebietsdarstellung machen die FNP-Änderung zwingend notwendig?
  3. Welche zusätzlichen Nutzungen oder welches höhere Maß baulicher Nutzung sollen ermöglicht werden, die im bisherigen planungsrechtlichen Rahmen nicht oder nur eingeschränkt zulässig gewesen wären? Bitte differenziert nach Art der Nutzung (Wohnen, nicht störendes Gewerbe, Einzelhandel, großflächiger Einzelhandel, Dienstleistung etc.) und Maß der baulichen Nutzung.

II. Wechselwirkungen zwischen Urbanem Gebiet und verkehrlicher Neuordnung
Nach der Begründung soll im Bereich Kölner Straße das Leitbild einer „Stadt der kurzen Wege“ mit verdichteter Nutzungsmischung verfolgt werden. Gleichzeitig wird eine Einbahnregelung der Kölner Straße unter anderem mit dem Ziel einer Verkehrsberuhigung und möglichen Lärmminderung begründet.

  1. Wie wird im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sichergestellt, dass die durch die Ausweisung als Urbanes Gebiet erö\neten erweiterten Verdichtungs- und Nutzungsmöglichkeiten nicht zu einer Erhöhung verkehrlicher Belastungen führen, die den Zielen der Verkehrsberuhigung zuwiderlaufen?
  2. Welche konkreten Auswirkungen hat die Umstellung von Mischgebiet auf
    Urbanes Gebiet auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere
    im Hinblick auf Lärm (TA Lärm, 16. BImSchV)?
    Wurde untersucht, inwieweit sich durch die gebietstypisch höheren
    Orientierungswerte im Urbanen Gebiet eine Verschiebung der
    Zumutbarkeitsschwelle zulasten bestehender Wohnnutzungen ergibt?
  3. Liegt eine integrierte verkehrliche Wirkungsanalyse vor, die sowohl die
    Einbahnregelung als auch eine potenziell höhere bauliche Dichte und
    Nutzungsintensität gesamthaft bewertet?
  4. Welche konkreten Schutzmechanismen sind vorgesehen, um bestehende
    Wohnnutzungen im Plangebiet und in angrenzenden Bereichen vor
    Mehrbelastungen durch zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr, Lieferverkehre
    oder gewerbliche Nutzungen zu sichern?
    III. Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts
    In der Begründung wird ausdrücklich auf die Zielsetzungen des kommunalen Einzelhandelskonzepts sowie die Weiterverfolgung der Ansiedlung des Outlet-Centers Bezug genommen.
  5. In welcher konkreten Form ist die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts
    in die planerische Abwägung eingestellt worden (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)?
  6. Ist die Ausweisung als Urbanes Gebiet vollständig mit den für diesen Standort
    formulierten Steuerungszielen (z. B. Sonderstandort, Teilfunktion
    Nahversorgung, Begrenzung zentrenrelevanter Sortimente) vereinbar?
    Falls ja, worin besteht die rechtliche Sicherung dieser Vereinbarkeit?
  7. Wie wird verhindert, dass die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten eines
    Urbanen Gebiets, insbesondere im Hinblick auf Einzelhandel mit
    zentrenrelevanten Sortimenten oder eine faktische Ausweitung großflächiger
    Strukturen den Begrenzungszielen des Einzelhandelskonzepts
    zuwiderlaufen?
    IV. Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Abwägungsgrundlage
  8. Sind sämtliche verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen, einzelhandelsbezogenen und städtebaulichen Auswirkungen der Umstellung vollständig ermittelt und bewertet worden (§ 2 Abs. 3 BauGB)? Welche Gutachten liegen vor, welche befinden sich noch in Bearbeitung?
  9. Wie wird sichergestellt, dass der Aufstellungsbeschluss und das weitere Verfahren nicht auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen, insbesondere im Hinblick auf die parallele Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 685?
    Begründung: Die Umstellung von Mischgebiet auf Urbanes Gebiet stellt eine grundlegende planungsrechtliche Weichenstellung dar. Urbane Gebiete ermöglichen gegenüber Mischgebieten regelmäßig ein höheres Maß der baulichen Nutzung sowie eine weitergehende funktionale Durchmischung. Damit gehen veränderte Immissionsmaßstäbe und potenziell höhere Verdichtungsgrade einher. Vor dem Hintergrund der gleichzeitig verfolgten Ziele der Verkehrsberuhigung, der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs sowie der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts bedarf es einer besonders sorgfältigen, widerspruchsfreien und vollständig dokumentierten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange.
    06.03.2026

Unterlagen zum Download:

Kölner Str. Mitteilungvorlage

Kölner Str Beschlussvorlage-753

Finanzierung Umbau Kölner Str.

Kölner Str. 1_Lageplan_mit_Geltungsbereich_der_16_Aenderung_des_Flaechennutzungsplans