I. Strukturelle Ausgangslage Remscheid

Das Einzelhandelskonzept dokumentiert für Remscheid folgende Kennzahlen (Datengrundlage 06/2025):

Kennzahl20252013Veränderung
Betriebe513642−20,1 %
Verkaufsfläche gesamt163.700 m²169.730 m²−3,6 %
Verkaufsfläche je Einwohner1,42 m²1,52 m²−6,6 %
Zentralitätskennziffer0,910,94−0,03
Einzelhandelsumsatzca. 657 Mio. €
Großflächige Betriebe (> 800 m²)49
Verkaufsfläche großflächiger Betriebeca. 102.000 m²
Anteil an Gesamtflächeca. 62 %
    
  1. Wie wird trotz eines Betriebsrückgangs von über 20 Prozent, einer Zentralitätskennziffer unter 1 sowie eines hohen Flächenanteils in nicht integrierten Lagen die Funktionsfähigkeit und Stabilität der zentralen Versorgungsbereiche fachlich begründet?
  2. Welche objektiven Bewertungsmaßstäbe oder Schwellenwerte wurden angewandt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass keine strukturelle Gefährdung der Zentrenfunktion vorliegt?
  3. Wie wird vor dem Hintergrund, dass bereits 62 Prozent der Verkaufsfläche auf 49 großflächige Betriebe entfallen, ausgeschlossen, dass weitere großflächige Entwicklungen die bestehende Konzentration verstärken und kleinteilige Angebotsstrukturen weiter verdrängen?

II. Verfahrensstand und Abwägungsgrundlage

Die vollständige Auswirkungsanalyse liegt bislang nicht in Gänze vor. Gleichzeitig werden planungsrechtliche Verfahren vorbereitet beziehungsweise fortgeführt.

  1. Wie wird sichergestellt, dass Bauleitplanverfahren nicht auf ein Einzelhandelskonzept gestützt werden, dessen Inhalte sich noch im Beteiligungs- und Abwägungsverfahren befinden und damit noch keine abschließend beschlossene fachliche Grundlage darstellen?
  2. Wie wird gewährleistet, dass die spätere Abwägung im Einzelhandelskonzept tatsächlich ergebnisoffen erfolgt, wenn das Konzept bereits vor Abschluss des Verfahrens als planerische Grundlage herangezogen wird?

III. Planungsrechtliche Einordnung

Das Einzelhandelskonzept soll als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB Grundlage für Bauleitplanverfahren sein.

  1. Wie wird gewährleistet, dass trotz dieser konzeptionellen Vorfestlegung weiterhin eine einzelfallbezogene Ermittlung und Abwägung nach § 2 Absatz 3 BauGB sowie § 1 Absatz 7 BauGB erfolgt?

IV. Anwendung des Einzelhandelskonzepts im Bauleitplanverfahren

Zitat aus der Beschlussvorlage zum Entwurf des Einzelhandelskonzepts (Drucksache 17/0618):

„Die Stadt Remscheid erhält mit dem fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept und dem „abschließenden“ Ratsbeschluss ein „neues“ städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB, welches sie auch zukünftig in die Lage versetzt – für den weitaus größten Teil der zukünftigen Anfragen – Entscheidungen auf Basis des Einzelhandelskonzepts herbeizuführen und dies auch im möglichen Bauleitplanverfahren zu begründen, ohne für den Einzelfall die städtebauliche Verträglichkeit belegt oder widerlegt zu haben.“

  1. Wie wird vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass in Bauleitplanverfahren weiterhin die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sowie die einzelfallbezogene planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vollständig und ergebnisoffen erfolgt, wenn Entscheidungen künftig „auf Basis des Einzelhandelskonzepts“ getroffen werden sollen, ohne dass für den Einzelfall die städtebauliche Verträglichkeit belegt oder widerlegt wird?

V. Berücksichtigung der geplanten Outlet-Ansiedlung

Zitat aus dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts 2026 (Kapitel Ausgangssituation und Ziel der Untersuchung):

„Erste Verfahrensschritte zur Vorbereitung der DOC-Ansiedlung wie die Träger- und Bürgerbeteiligung, der positive Bürgerentscheid zur Ansiedlung eines DOC in Remscheid sowie positive politische Grundsatzbeschlüsse wurden bereits gefasst, sodass im Rahmen dieses Einzelhandelskonzepts die Ansiedlung des DOC als politisch gewollter Beitrag zur Einzelhandels- und Stadtentwicklung in Remscheid als beabsichtigt angesehen und als gegebene Planungsabsicht in die Konzeption und Zielstellungen des Einzelhandelskonzepts implementiert wird.“

  1. Wie wird vor diesem Hintergrund gewährleistet, dass das Einzelhandelskonzept eine ergebnisoffene und unabhängige Analyse der Einzelhandelsstruktur und der zukünftigen Entwicklungsperspektiven darstellt und auch dann eine tragfähige Grundlage für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung der Stadt Remscheid bildet, wenn Zeitpunkt, Umfang oder Realisierung der geplanten Outlet-Ansiedlung derzeit noch nicht abschließend feststehen und sich die Rahmenbedingungen in den kommenden Jahren verändern sollten?

05-03-2026

Dokumente zum Download:

Einzelhandelskonzept 2014

Fortschreibung Einzelhandelskonzept 2026

Mitteilungvorlage EHK

Zeitplanung_EHK