Bildung der Kommunalen Klassenrichtzahl (KKR) an den städtischen Grundschulen nach Maßgabe des vom Land Nordrhein-Westfalen eingeführten Schulsozialindexes
Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem Schuljahr 2026/2027 die Bildung der Kommunalen Klassenrichtzahl (KKR) an den städtischen Grundschulen nach Maßgabe des vom Land Nordrhein-Westfalen eingeführten Schulsozialindex vorzunehmen.
Die KKR wird dabei wie folgt abgestuft:
- Sozialindex 9 und 8: maximal 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse
- Sozialindex 7 und 6: maximal 24 Schülerinnen und Schüler pro Klasse
- Sozialindex 5 und 4: maximal 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse
- Sozialindex 3 bis 1: Anwendung der gesetzlichen Regelungen ohne zusätzliche Absenkung
Die Verwaltung legt dem Schulausschuss jährlich eine Übersicht zur Klassengrößenbildung unter Berücksichtigung des Schulsozialindex vor.
Begründung:
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Danach kann der Schulträger die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn dies
- zur ausgewogenen Klassenbildung innerhalb der Gemeinde,
- zur Berücksichtigung besonderer Lernbedingungen oder
- aufgrund baulicher Gegebenheiten
erforderlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.08.2024 (Az. 19 B 457/24) ausdrücklich festgestellt, dass eine solche Begrenzung zulässig ist, sofern eine konkrete schulscharfe Begründung vorliegt.
Der vom Land Nordrhein-Westfalen eingeführte Schulsozialindex stellt ein objektives und differenziertes Instrument dar.
Er berücksichtigt unter anderem Indikatoren wie Kinderarmut, Familiensprache, Zuzug aus dem Ausland sowie sonderpädagogischen Förderbedarf. Dadurch ermöglicht er es, die mit besonderen sozialen Belastungen verbundenen pädagogischen Herausforderungen sachgerecht in die Klassenrichtzahl einzubeziehen.
Die Stadt Remscheid wird damit in die Lage versetzt, Schulen mit besonders herausfordernden sozialen Rahmenbedingungen durch kleinere Klassen wirksam zu entlasten und die Chancengleichheit für alle Kinder zu verbessern.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Differenzierung der Kommunalen Klassenrichtzahl entstehen zunächst keine unmittelbaren finanziellen Mehrbelastungen für die Stadt, da die Umsetzung im Rahmen der Pflichtaufgabe der kommunalen Schulträgerschaft erfolgt. Etwaige Anpassungen können im Rahmen der Schulentwicklungsplanung berücksichtigt werden.
05-01-2026


