zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) über das Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“

unsere Stellungnahme umfasst eine kritische Analyse der Position der Stadt Remscheid sowie eine Bewertung der geplanten Änderungen und ihrer raumordnerischen, ökologischen und verfahrensrechtlichen Auswirkungen.
I. Kritische Bewertung der Stellungnahme der Stadt Remscheid
Die Stadt Remscheid hat sich bereits mit einer Stellungnahme in das Verfahren eingebracht, in der wesentliche Forderungen und Argumente formuliert werden. Wir nehmen diese Stellungnahme zum Anlass, um auf folgende Aspekte besonders hinzuweisen: Irreführende Verwendung des Begriffs „klimaangepasste Innenentwicklung“ Die Stadt fordert, „allgemeine bzw. allgemein marktfähige bauliche Nachverdichtungen und klimaangepasste bauliche Innenentwicklungen auch im raumordnerischen Freiraum“ zu ermöglichen. Dies ist eine unzulässige Ausweitung des Begriffs. Innenentwicklung im städtebaulichen Sinne bezieht sich ausschließlich auf bereits bebaute oder innerörtliche Flächen, nicht auf bislang unversiegelte Außenbereiche oder Naturschutzgebiete. Die geplante
Bebauung von Landschaftsschutzgebieten wie dem Gleisdreieck unter diesem Etikett widerspricht fachlichen Standards sowie Zielen des LEP NRW, wie der flächensparenden Siedlungsentwicklung (Ziel 6-1), der Stärkung der Flächenkreislaufwirtschaft (Grundsatz 6.1-2)
sowie dem Schutz natürlicher Rückhalteräume und Versickerungsflächen (Ziel 10-1).
Aufwertung sogenannter „bergischer Gemengelagen“
Die Stadt schlägt vor, im Bereich Bergisch Born / Bornefeld Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) auszuweisen, obwohl diese Ortsteile mit etwa 1.350 Einwohner unter der im LEP NRW festgelegten Mindestgrenze von 2.000 Einwohnern liegen und zudem nicht die sonstigen infrastrukturellen Voraussetzungen erfüllen. Eine solche Abweichung von landesweit
einheitlichen Mindeststandards würde die bisherige raumordnerische Systematik aushebeln und könnte zu einer unkontrollierten Zersiedelung führen, die weder ökologisch noch verkehrlich tragfähig ist.

Bereits erfolgter Erwerb von Flächen für Gewerbegebiete in Bergisch Born
Für die geplanten Gewerbegebiete „Erdbeerfelder“ und „Gleisdreieck“ hat die Stadt Remscheid bereits Flächen in Bergisch Born erworben und haushaltsrechtlich gebunden. Die Vorwegnahme der Planung durch Erwerb und Haushaltsbindung vor endgültiger Entscheidung im Landesentwicklungsplan wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der Objektivität und Offenheit des Verfahrens auf. Eine solche Vorfestlegung kann als Vorgriff gewertet werden und schränkt
die notwendige kritische und unabhängige Prüfung ein. Diese Konstellation lässt vermuten, dass die bereits getätigten Grundstückserwerbe und die daraus folgende haushaltsmäßige Bindung nicht isoliert zu betrachten sind, sondern im Kontext der angestrebten Flächenausweisungen im Gewerbebereich stehen. Dies unterminiert die landesplanerischen Vorgaben, erschwert eine transparente und nachvollziehbare Planung und birgt die Gefahr, dass raumordnerische Mindeststandards durch vorzeitige Fakten geschahen werden.


Indirekte Legitimierung der Bebauung ökologisch sensibler Gebiete
Die geplanten Gewerbeflächen „Erdbeerfelder“ und „Gleisdreieck“ liegen im
regionalplanerischen Freiraum und in Teilen in Landschafts- und Naturschutzgebieten. Die von der Stadt geforderte Einstufung dieser Areale als potenzielle Entwicklungsflächen erfolgt ohne Umweltprüfung, ohne Beteiligung des Naturschutzbeirats sowie ohne Einbindung anerkannter Naturschutzverbände. Dies stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar und widerspricht dem Grundsatz frühzeitiger Beteiligung nach § 9 ROG sowie den Zielen nachhaltiger
Raumordnung gemäß § 1 Abs. 2 ROG.


Nichtbeteiligung des Naturschutzbeirats der Stadt Remscheid
Der Naturschutzbeirat der Stadt Remscheid wurde vor der Beschlussfassung der städtischen Stellungnahme zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) im Stadtrat nicht eingebunden. Dies stellt ein erhebliches rechtliches, fachliches und demokratisches Defizit dar. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW sind die Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen zu hören,
die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben können.
Die von der Stadt Remscheid abgegebene Stellungnahme bezieht sich unter anderem auf die potenzielle Ausweisung von rund 49 Hektar zusätzlicher Gewerbeflächen in Bergisch Born und dem geplanten interkommunalen Gewerbegebiet „Gleisdreieck“ (35 ha davon 18 ha auf Remscheider Fläche). Eine solche Größenordnung stellt zweifellos einen potenziell gravierenden Eingriff in Natur und Landschaft dar – selbst wenn es sich (noch) nicht um konkrete Bauleitplanung handelt, sondern um eine strategische Äußerung im Rahmen der
Landesplanung. Die fehlende Beteiligung des Naturschutzbeirats bedeutet, dass dieser zu einem besonders sensiblen Thema nicht einmal beratend gehört wurde, obwohl er laut Gesetz gerade für solche Fälle geschaffen wurde. Dadurch fehlt in der städtischen Stellungnahme die unabhängige, fachlich fundierte naturschutzfachliche Perspektive. Dies wiegt umso schwerer, als das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 21.03.2024 zur 1. Änderung des LEP NRW deutlich gemacht hat, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes im Planungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch wenn dieses Urteil nicht speziell die Stadt Remscheid betrifft, verdeutlicht es die grundsätzliche Problematik und Sensibilität bei Flächenausweisungen und der Pflicht zur sorgfältigen naturschutzrechtlichen Abwägung. Die Stadt hätte dies zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältig und transparent vorzugehen – was durch die unterlassene Beiratsbeteiligung verfehlt wurde. Die Nichtbeteiligung des Naturschutzbeirats verletzt nicht nur gesetzliche Beteiligungspflichten (§ 70 LNatSchG NRW), sondern auch Grundprinzipien transparenter und fachlich ausgewogener Entscheidungsprozesse. Eine Überprüfung des Vorgehens erscheint daher geboten.

Nach unserer Auffassung verfolgt die Stellungnahme der Stadt Remscheid im Wesentlichen das Ziel, die geplante Änderung des Regionalplans beziehungsweise des Landesentwicklungsplans so zu gestalten und auszulegen, dass die Ausweisung von Gewerbeflächen, insbesondere der Gewerbegebiete „Erdbeerfelder“ und „Gleisdreieck“ , ermöglicht und rechtlich abgesichert werden kann. Dabei werden spezifische regionale Gegebenheiten, wie die Ortsteile Bergisch Born und Bornefeld, als Ausnahmen von den bestehenden landesplanerischen Vorgaben betrachtet. Die Stadt strebt an, die regionalplanerischen Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der im Landesentwicklungsplan definierten Einwohnergrenzen und Nutzungskategorien, etwa des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB), in ausgewählten Fällen flexibel zu handhaben. Ziel ist es, die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zu erleichtern, die bisher nicht uneingeschränkt vorgesehen sind. Im Einzelnen lassen sich folgende Schwerpunkte erkennen:

  • Die Aussetzung weiterer Flächenausweisungen bis zu einer umfassenden,
    transparenten Umweltprüfung und Beteiligung aller relevanten Akteure, insbesondere
    des Naturschutzbeirats und anerkannter Naturschutzverbände.
  • Eine Rückbesinnung auf die Ziele des LEP NRW zur flächensparenden
    Siedlungsentwicklung und eine stärkere Nutzung von Brachflächen als vorrangige
    Flächenreserve.
  • Die Erstellung eines Verkehrskonzepts, das die Mehrbelastungen durch Gewerbegebiete
    und das Outlet-Center berücksichtigt und negative Auswirkungen auf die Infrastruktur
    und Anwohner minimiert.
  • Die Überprüfung und Offenlegung der haushaltsrechtlichen und planungsrechtlichen
    Vorgänge rund um den Flächenerwerb, um mögliche Interessenkonflikte und
    Verfahrensmängel auszuschließen.
  • Die Einbindung des Naturschutzbeirats und anerkannter Naturschutzverbände,
  • Die kritische Überprüfung der Notwendigkeit und Auswirkungen der Ausweisung von
    rund 49 Hektar zusätzlicher Gewerbeflächen.

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