DOC Urteil Anfrage zur Aufstellung des Bebauungsplans

zur Ausführung der Verwaltung auf die Anfrage der DIE LINKE bitten wir um die schriftliche Beantwortung nachfolgender Frage:

Die Anwaltskanzlei Lenz und Johlen teilte auf Nachfrage in ihrem Schreiben am 05.12.2012 mit: „Der vorhabensbezogene Bebauungsplan (§§ 30 Abs.2 12 BauGB) ist auf die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein Vorhaben bezogen, d. h. es muss bei diesem Planungsverfahren das zu planende Vorhaben den wesentlichen Details bereits feststehen. Beim Angebotsbebauungsplan wird nicht ein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung von Baugebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines oder mehreren Vorhaben geschaffen. Bei der im Falle der Planung des DOC vorzusehenden Planung eines Sondergebietes wird die Angebotsplanung jedoch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung konkret vorhabensbezogen sein müssen und sich daher inhaltlich einem vorhabenbezogenen Plan annähern.“

1. Der Bebauungsplan 657 wurde als Angebots- und nicht als vorhabenbezogener B-Plan aufgestellt. Ist es richtig, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens eines einzelnen Investors ermöglicht und Baurecht für ein exakt definiertes, städtebaulich relevantes Vorhaben in der Regel ein bauliches Einzelprojekt schafft?

2. Hätte das OVG in Münster anders entschieden, wenn man den B-Plan 657 vorhabensbezogen aufgestellt hätte?

Die Antwort wie folgt:

  1. Der Bebauungsplan 657 wurde als Angebots- und nicht als vorhabenbezogener B-Plan aufgestellt. Ist es richtig, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens eines einzelnen Investors ermöglicht und Baurecht für ein exakt definiertes, städtebaulich relevantes Vorhaben in der Regel ein bauliches Einzelprojekt schafft?

    Die Frage wird mit „ja“ beantwortet.
    Ergänzend ist anzumerken, dass bei der szt. Festlegung der Planungsart des Bebauungsplans Nr. 657 sowohl die die Stadt Remscheid damals beratende Rechtsanwaltskanzlei als auch der Investor mit seiner kompetenten baujuristischen Unterstützung die gewählte Planungsart „qualifizierter Bebauungsplan“ empfohlen undunterstützt haben.

  2. Hätte das OVG in Münster anders entschieden, wenn man den B-Plan 657 vorhabenbezogen aufgestellt hätte?
    Die Frage kann ohne Spekulationen nur vom 10. Senat des OVG NRW beantwortet werden. Dabei ist zu bedenken, dass sich die Festsetzungen in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ggf. grundlegend von den Festsetzungen in einen qualifizierten Bebauungsplan unterscheiden können und insoweit keine seriösen Vergleichsmöglichkeiten existieren.

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