Zum Verweilverbot!

Zum Verweilverbot auf öffentlichen Parkplätzen in Remscheid

Im Jahr 2022 hat der Rat ein Verweilverbot auf allen öffentlichen Parkplätzen abgelehnt. In einer von der CDU einberufenen Sondersitzung am Dienstag, den 14.04., soll der Rat der Stadt Remscheid nun das Verweilverbot auf allen öffentlichen Parkplätzen im Stadtgebiet beschließen. Dieses gilt täglich in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr. In diesem Zeitraum ist es untersagt, sich auf öffentlichen Parkplätzen aufzuhalten, sofern dies nicht im Zusammenhang mit einem zulässigen Parkvorgang steht, etwa beim Ein- oder Aussteigen. Wer sich dennoch dort aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden kann. Als Begründung führt die Verwaltung an, dass dadurch die Nachtruhe der Anwohner geschützt und die Parkflächen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt werden sollen.

Der Hintergrund für das Verweilverbot ist die Raser- und Poser-Szene, die sich auf öffentlichen Parkplätzen trifft, insbesondere am Lenneper Bahnhof sowie an der Robert-Schumacher-Straße, auf dem P+R-Parkplatz und im Parkhaus. Das Problem ist bekannt und seit Jahren Gegenstand politischer Diskussionen. Erst im letzten Jahr wurden erste Maßnahmen umgesetzt, darunter Kölner Kissen, Tempo-30-Regelungen und bauliche Hindernisse. Ein bereits 2020 beschlossenes Konzept gegen Raser und Poser wurde der Politik im Dezember 2025 vorgelegt. Andere Forderungen nach Maßnahmen wurden in der Vergangenheit mit dem Hinweis auf fehlende konkrete Gefahrenlagen abgelehnt.

Die Verwaltung bestätigt, dass die notwendigen ordnungsrechtlichen Befugnisse vorhanden sind. Darunter die Ahndung von Lärmbelästigung, gefährlichem Fahrverhalten, Ruhestörungen sowie die Möglichkeit von Platzverweisen. § 30 StVO verbietet unnötigen Lärm, das Ordnungswidrigkeitenrecht ermöglicht die Ahndung entsprechender Verstöße und das Ordnungsrecht der Stadt untersagt störendes Verhalten. Die Ordnungs- und Sicherheitsverordnung der Stadt Remscheid stellt klar, dass jedes Verhalten untersagt ist, das geeignet ist, andere zu gefährden oder unzumutbar zu belästigen. Das Problemverhalten ist damit bereits durch bestehende Vorschriften und Gesetze erfasst und grundsätzlich sanktionierbar.

Die Verwaltung teilt weiter mit, dass der Erfolg des Verbots von konsequenter Kontrolle abhängt. Es bestehen erhebliche Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit des Verbots, da zusätzliche personelle Ressourcen nicht vorgesehen sind. Der Umstand, dass der Erfolg des Verbots maßgeblich von einer intensiven Kontrolle abhängt, spricht dafür, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen bislang nicht konsequent ausgeschöpft wurden. Hinzu kommt, dass zentrale Treffpunkte wie Parkhäuser und Supermarktparkplätze keine öffentlichen Flächen sind, sodass das Verbot dort nicht greift. Hier liegt die Verantwortung bei den Betreibern, die Polizei oder den Kommunalen Ordnungsdienst einzuschalten. Der Kommunale Ordnungsdienst ist ab 22:00 Uhr nicht im Einsatz, sodass die Durchsetzung faktisch bei der Polizei verbleibt.

Das Verweilverbot greift in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und ist nur zulässig, wenn es verhältnismäßig ist. Daran bestehen erhebliche Zweifel. Zudem stehen „mildere Mittel“ zur Verfügung, die weder ausgeschöpft noch deren Wirkung evaluiert wurde. Das Verbot widerspricht dem im Ordnungsrecht geltenden Störerprinzip, da es nicht gezielt an die Verursacher der Störungen anknüpft, sondern unterschiedslos auch unbeteiligte und rechtmäßig handelnde Personen erfasst. Nicht Fehlverhalten wird sanktioniert, sondern rechtmäßiges Verweilen vorsorglich eingeschränkt.

Die CDU begründet die Einberufung der Sondersitzung unter anderem damit, dass in den wärmeren Monaten mit einer Zunahme entsprechender Aktivitäten gerechnet werde. Hier stellt sich die Frage, ob ein auf bloße Erwartungen gestützter Beschluss den rechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines derart weitreichenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit genügt.

Der Staat ist verpflichtet, Sicherheit zu gewährleisten, aber ebenso verpflichtet, die Freiheit seiner Bürger zu schützen. Dieses Verweilverbot ist kein gezieltes Instrument gegen konkrete Störungen, sondern ein pauschales Verbot des Verweilens im öffentlichen Raum. Der Zusammenhang zwischen dem Verweilen und den beschriebenen Problemen ist nicht zwingend, sodass fraglich ist, ob ein solches Verbot geeignet ist, die Situation zu verbessern. Es soll eingeführt werden, obwohl bereits einschlägige Rechtsgrundlagen bestehen und Maßnahmen erst kürzlich umgesetzt wurden, ohne dass deren Wirkung evaluiert wurde. Zugleich bestehen erhebliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit.

Ein derart weitreichender Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bedarf der vorherigen Ausschöpfung „milderer Mittel“. Mildere, gleich geeignete Mittel stehen hier insbesondere in der konsequenten Anwendung bestehender ordnungsrechtlicher Befugnisse sowie der gezielten Kontrolle bekannter Problemorte zur Verfügung!

Dokumente:

Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf öffentlichen Parkplatzflächen im Gebiet der Stadt Remscheid

Ordn_behoerdliche_Verordnung

Ordnungs_u_Sicherheitsverordnung_OSiVO

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet Remscheid (Ordnungs- und Sicherheitsverordnung)

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Einschränkungen der Nachtruhezeit innerhalb des Stadtgebietes Remscheid

Beantwortung der Anfrage der FDP-Ratsfraktion- Verweilverbot auf öffentlichen Parkplatzflächen im Gebiet der Stadt Remscheid

https://www.waterboelles.de/archives/30248-Tempo-50-ist-Bettina-Stamm-zu-hoch.html

12-04-2026