Beantwortung unserer Anfrage zur Ratssitzung am 17.11.2022 zur Alleestr.

1. Wie ist der aktuelle Sachstand zum geplanten Ankauf des Sinn-Leffers Gebäudes? Gab oder gibt es weitere Gespräche mit dem Eigentümer?

Antwort der Verwaltung:

Die Stadt steht in laufenden Verhandlungen mit dem Eigentümer zum Ankauf der Immobilie Sinn-Leffers. Derzeit werden bautechnische Themen geprüft.

2. Wie ist der aktuelle Sachstand des Masterplanes / Machbarkeitsanalyse „Bibliothek für die Zukunft“ bzw. Weiterentwicklung der Bibliothek zu einem „Dritten Ort“?

Antwort der Verwaltung:

Es ist ein standortunabhängiges Konzept erarbeitet worden; es definiert Kriterien, die eine moderne zeitgemäße Großstadtbibliothek erfüllen sollte, um ihren Aufgaben als Informations- und Lernort, als Ort des Verweilens, der Begegnung und der Ko-Kreation gerecht werden zu können. Eine räumliche Zusammenlegung mit etwaigen anderen Bildungs- und/oder Kultureinrichtungen wie insbesondere der Abteilung Volkshochschule des Kommunalen Bildungszentrums wurde in diesem Konzept, das ausschließlich auf die Bibliothek referiert, nicht mitgedacht, sollte aus Sicht des FD 1.44 perspektivisch allerdings berücksichtigt werden, insofern Synergien einen nicht unerheblichen Mehrgewinn für die Kundinnen und Kunden mit sich bringen würden.

Unsere Bibliothek der Zukunft in Remscheid – Welche Kriterien sollte sie erfüllen? => Sie sollte großzügig, innovativ und inklusiv sein!

Großzügig: Die Bibliothek der Zukunft sollte ein Mehr an Fläche bieten, damit die Idee des Dritten Ortes (mehr Sitzgelegenheiten, mehr Aufenthaltsqualität im Sinne eines Ortes zum Verweilen, der Begegnung) adäquat umgesetzt werden kann.

Innovativ: Es sollten Bereiche für Robotik, 3-D-Druck, World-Press-Reader, Maker Spaces, Laptop-Entleih- und Ladeschränke gegeben sein.

Inklusiv: Die Bibliothek sollte barrierefrei und auf die Bedürfnisse aller Altersgruppen abgestimmt sein.

Konkret:

Die Zentralbibliothek sollte eine Nutzfläche für Kundinnen und Kunden von mindestens 3.500m2 – 4.000m2 vorhalten, die Gesamtfläche inklusive Verwaltungsbüros, Bibliothekslagerflächen, etc. sollte idealerweise rd. 6.000m2 groß sein

Darüber hinaus sollten eine zentrale Lage, eine gute ÖPNV-Anbindung, ausreichend Parkplätze sowie – im Sinne der Nachhaltigkeit – E-Auto- und E-Bike-Ladestationen sichergestellt sein.

Grundsätzlich ist angedacht, die Kinder- und Jugendbibliothek auf einer Ebene zusammenzufassen und mit Buggy-Parkmöglichkeiten, Fläschchenwärmer, Spiel- und Lerninseln, Räumlichkeiten für kleinere Gruppen zur Medienkompetenzvermittlung u. ä. familiengerecht auszustatten.

Des Weiteren implizieren die Überlegungen:

  •   mind. einen multifunktional nutzbaren großen Veranstaltungsraum mit Leinwand, absenkbarer Bühne für Lesungen, Konzerte, Vorträge, Vorspiele usw.
  •   ein Lesercafé, gerne mit Bewirtung – zumindest mit Getränke- und Snackautomaten
  •   flexibles und raumgebendes Mobiliar sowie gemütliche Sitz- und Verweilmöglichkeiten aufallen Etagen – gerne auch im Außenbereich, sofern sich das architektonisch realisieren lässt

    (Dachterrasse, geschützter Bibliotheks-Innenhof, o.ä.)

  •   Räumlichkeiten zum Austesten von Robotik und 3-D-Druck, einen Gaming-Bereich sowieeine Ausstellungsfläche, die erlaubt, regionale und überregionale Künstlerinnen und Künstler für kleinere Ausstellungen ins Haus zu holen und/oder Arbeiten von Schulklassen zu präsentieren
  •   eine Verwaltungsetage mit mind. einem großen Besprechungs- und zwei kleinen Beratungsräumen
  •   schnelles und überall im Gebäude verfügbares stabiles WLAN
  •   den Verzicht auf festinstallierte Rechner zugunsten von Laptops und Tablets, die inmodernen Glasschränken vorgehalten werden und für die Dauer des Bibliotheksaufenthalts

    kostenfrei genutzt werden können

  •   RFID-Technologie, die dem neuesten Stand entspricht (zwei 24-Std.-Außenrückgaben,integrierte Funktionen für bargeldloses Bezahlen, etc.)
  •   einen behindertengerechten großzügigen Aufzug, der auch Liegend-Transporte erlaubt
  •   digitale Technologie, die den Zugang zur Bibliothek regelt, und einVideoüberwachungssystem, das die Umsetzung des sog. Open-Library-Konzepts ermöglicht
  •   im Rahmen von Open Library: kundenfreundliche Öffnungszeiten von 07:00 – 22:00 Uhr,dazu Samstags- und Sonntagsöffnungen
  •  ein digitales Leitsystem, das auch von Menschen mit Beeinträchtigung problemlos genutztwerden kann

3. Der Presse war zu entnehmen, dass ein Imbissbudenbesitzer auf der oberen Alleestr., mit Hinweis auf das Gestaltungshandbuch Alleestr., sein Zelt entfernen musste, auch weil er die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1600,- € monatlich nicht leisten kann. Gem. der Webseite der Stadt Remscheid hat das Gestaltungshandbuch „nur empfehlenden Charakter kann aber wesentlich dazu beitragen, die Innenstadt Remscheid attraktiver, lebendiger und lebenswerter zu gestalten.“ Im Umkehrschluss hätte das Zelt bei Zahlung einer monatlichen Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1.600,- € stehen bleiben können.

Wie will die Verwaltung die Leitlinien des Gestaltungshandbuches Alleestr. bei den Ladenbesitzern durchsetzen, die über die finanziellen Mittel verfügen und sich von den Gestaltungsempfehlungen mit Zahlung einer Sondernutzungsgebühr quasi „freikaufen“ können?

Antwort der Verwaltung:

Das Gestaltunghandbuch für die Innenstadt Remscheid beinhaltet Vorgaben und zeichnerische Erläuterungen zur Gestaltung u.a. von Gebäuden und Außengastronomie. Es veranschaulicht ebenfalls gute und schlechte Gestaltungsbeispiele und dient somit als Leitlinie für den Umgang mit dem privaten Gebäudebestand. Insofern ist es eine Entscheidungshilfe für Eigentümer und Gewerbetreibende bei der Planung wie für die Genehmigungsbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit von Anlagen. Es hat empfehlenden Charakter, kann aber wesentlich dazu beitragen, die Innenstadt Remscheid attraktiver, lebendiger und lebenswerter zu gestalten.

Bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums muss die verbindliche Sondernutzungssatzung der Stadt Remscheid beachtet werden einschließlich der Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in der Fußgängerzone Alleestraße. Danach sind z.B. feste Einbauten nicht zulässig.


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