In der Ratssitzung am 18.11. soll die Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes beschlossen werden. Hier geht es unter anderem auch um die Anliegerbeiträge und Anliegerversammlungen. Zu der Beschlussvorlage haben wir jedoch noch Fragen um deren Beantwortung wir die Verwaltung gebeten haben:
1. Am 24.9.2020 wurde im Zusammenhang des Ratsbeschlusses zum Straßen- und Wegekonzept der Stadt Remscheid ( DS 15/7627) die gesetzlich verpflichtende Anliegerversammlung fallen gelassen. Die Änderungen wurden in den Anlagen 2, 2a und 3 des genannten Straßen- und Wegekonzeptes dargestellt. Gelten die Anlagen 2, 2a und 3 auch für die aktuelle Vorlage zur 1. Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes?
2. Wenn ja, wie und zu welchem Zeitpunkt im Bezug auf die Realisierung der Straßenbaumaßnahmen werden die Anlieger darüber informiert, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen keine Anliegerversammlung vorsieht, sondern dass die Anlagen 2, 2a oder 3 des Straßen- und Wegekonzeptes angewendet werden?
3. Wie werden die betroffenen Anlieger im Vorfeld über beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen und über das Abrechnungsgebiet informiert, damit der gesetzlichen Vorgabe der Anzahl der Beitragszahler genüge getan wird. (Wie viele Anlieger teilen sich die Beiträge der Straßenbaukosten.)
4. Gibt es Straßen außerhalb der ersten Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes der Stadt Remscheid, die ohne die Landesförderung von 50% der Beiträge abgerechnet werden? Falls ja, nach welchem Prinzip werden Anlieger außerhalb der Förderung gelassen? Wer zahlt in diesem Fall den 50% Förderanteil, den sonst der Beitragszahler übernehmen müsste?
5. In der Anlage tauchen beitragspflichtige Maßnahmen “Revitalisierung Innenstadt” oder “Neugestaltung ZOB” auf. Diese Bezeichnungen entsprechen nicht dem Gesetz der 8a KAG NRW vorgeschriebenen Definition von “Straßenausbaumaßnahmen”. Wann und wie werden die ggf. beitragspflichtigen Maßnahmen präzisiert und die betroffenen Anlieger ins Kenntnis gesetzt?
6. Ist es sichergestellt, dass beitragspflichtige Maßnahmen im Bereich der Innenstadtrevitalisierung bei der Landesförderung von 50% berücksichtigt werden? Die Alleestraße fehlt in der 1. Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes. Sind keine beitragspflichtige Maßnahmen vorgesehen oder fällt die Alleestraße aus der Landesförderung?
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